AGB
ISOCELL Produktion GmbH
1. Gültigkeit
Die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen sind wesentlicher Inhalt eines jeden – auch zukünftig – mit der Firma ISOCELL Produktion GmbH abgeschlossenen Vertrages. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern der Fa. ISOCELL Produktion GmbH gelten als nicht beigesetzt und werden nicht wirksam.
2. Fristen und Termine
Lieferfristen und Termine sind unverbindlich. Andernfalls müssen sie ausdrücklich als „Fixtermin“ bezeichnet sein. Lieferverzüge führen nicht zu Schadenersatzansprüchen.
3. Lieferung und Gefahrtragung
Die Lieferverpflichtung ruht solange der Besteller mit einer Zahlung – auch aus anderen Rechtsgeschäften – in Verzug ist. Die Ausfolgung der Ware erfolgt in der handelsüblichen Verpackung ab Werk bzw. Zweigstelle auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Der Gefahrenübergang erfolgt mit Übergabe an den Transportunternehmer oder mit Verladung auf das beigestellte Fahrzeug. Transportschäden gehen somit stets zu Lasten des Übernehmers. Frei bis Lieferungsort vereinbarte Preise gelten ohne Abladen. Lieferungen sind sofort auf ihre ordnungsgemäße Ausführung und Übereinstimmung mit der Sortenbezeichnung zu überprüfen. Mängelrügen sind bei sonstigem Anspruchsverlust sofort und unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Das Verpackungsmaterial ist vom Kunden zu entsorgen.
4. Übernahme
Der Kunde ist verpflichtet, für die Übernahmemodalität auf der Baustelle oder der sonstigen Lieferadresse zu sorgen. Ist an dieser niemand anwesend, besteht die Berechtigung, die Ware dort selbst auf dessen Kosten und Gefahr abzuladen und mit der Wirkung der Vertragserfüllung zurückzulassen.
5. Zahlung und Preise
Sämtliche Preise sind freibleibend. Zahlungen haben grundsätzlich binnen 8 Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen. Allfällig gewährte Zahlungsnachlässe und Rabatte erhalten nur unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der Ware Gültigkeit. Die Fälligkeit ist unabhängig vom Rechnungserhalt. Bei Zahlungsverzug ist der Kunde zu Verzugszinsen in Höhe unbesicherter Gewerbekredite – zumindest aber 11,2 % p.a. – verpflichtet. Sämtliche auch außergerichtliche Kosten der Geltendmachung gehen – einschließlich jenes eines Inkassodienstes – zu dem für diesen mit Verordnung festgelegten Tarifes zu Lasten des Kunden.
6. Eigentumsvorbehalt und Forderungsabtretung
(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Verkäufers gegenüber dem Käufer aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung über gelieferte Dämmstoffe (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).
(2) Die vom Verkäufer an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Verkäufers. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware, wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
(3) Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer.
(4) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
(5) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im og. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Verkäufer, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Käufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware (soweit es sich um Material handelt) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen.
Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
(7) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer dem Verkäufer.
(8) Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forder- ungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt beim Verkäufer.
(9) Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
7. Verarbeitungsrichtlinien und Beratung
Von der Firma ISOCELL Produktion GmbH erbrachte Beratungsleistungen sind nicht Bestandteil des Auftrages und ausnahmslos unverbindlich. Der Kunde ist verpflichtet, eine Produktbeschreibung und Verarbeitungsrichtlinien anzufordern und nach diesen Unterlagen bei der Verarbeitung des gelieferten Materiales vorzugehen. Waren- und Anwendungsdisposition erfolgt in eigener Verantwortung.
8. Berechnungswerte
Die von der Firma ISOCELL Produktion GmbH getätigten Verbrauchs- oder Flächenangaben, etc. sind immer unverbindlich und nicht als Vertragszusage zu bewerten. Die Werte können aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der Verarbeitungshinweise, der Verarbeitung, etc. erheblich differieren.
9. Gewährleistung und Garantie
Für ordnungsgemäß gerügte Mängel leistet die Firma ISOCELL Produktion GmbH im Rahmen der Garantie und Gewährleistung nach deren Wahl Gewähr durch Verbesserung, Austausch gegen eine mängelfreie Ware, Preisminderung oder auch Vertragsaufhebung und Begutschriftung des Kaufpreises. Der Kunde kann Preisminderung oder Wandlung erst nach schriftlicher Nachfristsetzung begehren, wenn die Firma ISOCELL Produktion GmbH nicht innerhalb angemessener Frist eine Verbesserung oder einen Warenaustausch vornimmt. Sämtliche Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen die Firma ISOCELL Produktion GmbH verfristen nach Ablauf von 2 Jahren nach Ablieferung der Ware.
10. Schadenersatz und Haftung
Für Schäden ist die Haftung der Firma ISOCELL Produktion GmbH für Schadenersatz, welcher Art auch immer, auf besonders grobes Verschulden und Vorsatz beschränkt. Dies gilt jedoch nicht für Personenschäden. Eine Haftung für Folgeschäden, mittelbare Schäden oder Begleitschäden wird gänzlich ausgeschlossen. Der Käufer bzw. der Kunde verzichtet der Firma ISOCELL Produktion GmbH gegenüber ausdrücklich auf die Geltendmachung von Regressansprüchen für erbrachte Gewährleistungen und für Sachschäden gemäß dem Produkthaftungsgesetz. Er verpflichtet sich, den vorstehenden Verzicht jedem weiteren Unternehmer bei sonstiger Schad- und Klagloshaltung der Firma ISOCELL Produktion GmbH durch ihn zu überbinden.
11. Aufrechnungsverbot
Der Kunde verzichtet ausdrücklich auf die Aufrechnung allfälliger Gegenforderungen mit der Firma ISOCELL Produktion GmbH ihm gegenüber zustehenden Forderungen.
12. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Dieser Vertrag unterliegt – soweit nicht zwingend das Recht eines anderen Staates zur Anwendung kommt – österreichischem Recht, unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechtsabkommens und der Verweisungsnormen des österreichischen internationalen Privatrechts. Für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird als ausschließlicher Gerichtsstand das für 5202 Neumarkt am Wallersee, Österreich sachlich zuständige Gericht vereinbart. Der Käufer erklärt Unternehmer iSd KSchG zu sein und den Kaufgegenstand für unternehmerische Zwecke zu erwerben, sodass die Bestimmungen des KSchG keine Anwendung finden.
13. Datenschutz
Der Kunde erteilt seine ausdrückliche Einwilligung, dass die Firma ISOCELL Produktion GmbH die für die Durchführung und Abwicklung dieses Vertrags erforderlichen personenbezogenen Daten, insb. Kontakt- und Adress-, die Liegenschafts- und Finanzdaten (UID, St.-Nr.), erhebt, verarbeitet und nutzt; dies erfolgt unter Einhaltung der nach der DSGVO geltenden datenschutzrechtlichen sowie der sonstigen rechtlichen Bestimmungen. Von der Firma ISOCELL Produktion GmbH werden die vorgenannten personenbezogenen Daten für die Dauer der Abwicklung dieses Vertrags, jedenfalls aber für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten, gespeichert. Im Zusammenhang mit von der Firma ISOCELL Produktion GmbH erhobenen, verarbeiteten und genutzten personenbezogenen Daten stehen dem Käufer (soweit gesetzlich anwendbar) die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch zu. Diese Rechte können direkt gegenüber dem Verkäufer (per E-Mail unter office@zellulose.at oder per Post) geltend gemacht werden. Es besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an die Österreichische Datenschutzbehörde.
14. Schriftform der Erklärungen
Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Die Aufhebung, Abänderung oder Ergänzung der Geschäftsbedingungen bedarf der Schriftform und Unterfertigung durch sämtliche Parteien. Dies gilt auch für das Abgehen von diesem Formerfordernis.
15. Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere Geschäftsbedingungen im Widerspruch zur gültigen Rechtsordnung oder sonst wie unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Regelungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel wirtschaftlich möglichst nahe kommt, zu ersetzen.
Ausgabe März 2022